1. UBERNAHME UND
UBERGABE
1.1. Das Kfz wird dem MIETER in gutem Zustand
gegeben, mit der Pflichtausrustung, die von den Behorden der
Verkehrspolizei gefordert wird, dargestellt in einem bilateral
unterzeichneten Ubergabe-Ubernahmeprotokoll.
1.2. Bei Nichterhaltung des Termins fur die Zuruckgabe des Wagens
von der Seite des Mieters verpflichtet er sich.
1.3. Eine Nichterfullung der Zuruckgabepflicht des geliehenen
Kraftfahrzeuges von der Seite des Mieters von mehr als 24 Stunden
nach dem Datum des Ablaufs der vereinbarten Frist, ohne dass er den
Vermieter informiert hat, wird fur Aneignung gehalten, und der
Mieter informiert die zustandigen Behorden, indem er sich auch alle
Rechte nach diesem Vertrag vorbehalt.
1.4 Flughafen Varna, Kavarna, Sunny Day, Hl. Hl. Konstantin und
Elena, Goldstrand, Kranevo, Albena, Balchik - Kostenlose
Lieferung
Flughafen Sofia – 120 EUR
2. SCHADEN, VERLUSTE, DIEBSTAHL U..A.
Der von
Ihnen gemietete Wagen ist in der Versicherungsgesellschaft
versichert worden.
2.1. Bei Schaden, Verluste und Diebstahl des Wagens oder der Teile
von ihm, sowie bei Feuer oder Glasbruch verpflichtet sich der Mieter
den Vermieter und den Versicherer uber das eingetretene Ereignis auf
Telefonnummer zu informieren.
2.2. Bei Diebstahl verpflichtet sich der Mieter folgende Aktionen zu
unternehmen:
a/ den Versicherer unverzuglich (nicht spater als 12 Stunden nach
der Feststellung des Diebstahls) auf Telefonnummer zu informieren;
Lassen Sie den Registrierabschnitt und andere Dokumente nicht im
Wagen. Andernfalls werden alle Versicherungen fur ungultig erklart
werden.
3. PREISE UND ART DER ZAHLUNG
3.1. Der Mietpreis fur den Wagen wird aufgrund des Preises fur
Nutzung fur einen Tag bestimmt, festgelegt in einem Tarif, der ein
untrennbarer Teil des Vertrages ist, gema? der Mietperiode. Er wird
bei der Erhaltung des Wagens und der Unterzeichnung des
Ubergabe-Ubernahmeprotokolls bezahlt.
3.2. Der Mieter verpflichtet sich, ein Pfand in der im Tarif - im
Vertrag - angegebenen Hohe zu bezahlen. Nach der Zuruckgabe des
Wagens wird das Pfand freigesetzt. Bei festgestellten kleinen
Mangeln oder Beschadigungen, sowie fur den Fall, dass der Wagen ohne
Treibstoff oder mit weniger als die im Ubergabe-Ubernahmeprotokoll
vereinbarten Menge zuruckgegeben wird, wird ihr Wert vom Pfand
abgezogen.
4. VERPFLICHTUNGEN UND
VERANTWORTUNGEN DES MIETERS
4.1. Der Mieter verpflichtet sich:
a/ den Wagen zweckentsprechend zu benutzen und ihn mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Wirtes zu bewirtschaften;
b/ bei Eintreten von einem Unfall, Schaden oder Panne alle
notwendigen Ma?nahmen fur Rettung, Begrenzung und/oder Reduzierung
der Schaden des gemieteten Kraftfahrzeuges zu treffen;
c/ fur den Fall eines Unfalls oder Schadens des Kraftfahrzeuges,
ausgenommen kleine Vorfalle, die Bestimmungen des Verkehrsgesetzes
und die Vorschrift fur seine Anwendung hinsichtlich der Anfertigung
von Protokollen und anderen Dokumenten zu beachten.
Innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach dem Eintreten des Schadens/Unfalls,
aber nicht spater als der Vertragsablauf, informiert der Mieter den
Vermieter daruber, indem er uber alle Tatsachen, Umstande und
Angaben (Namen der Zeugen u.a.) im Zusammenhang damit berichtet; er
gewahrt auch jegliche Unterstutzung dem Vermieter und der
Versicherungsgesellschaft zwecks der Klarung des Vorfalls und der
verursachten Schaden.
4.2. Der Mieter hat kein Recht:
a/ den Wagen zu Ziehen von einem anderen Kraftfahrzeug oder von
Anhangern zu benutzen, sowie sich an Wettkampfen, Ausbildungen,
Trainings, Prufungen zu beteiligen; gro?e, Freiladeguter u.a. Guter
zu transportieren;
b/ den Wagen betrunken oder nach Einnehmen von Rauschgift oder
betaubenden Arzneimitteln zu fahren;
c/ den Wagen Dritten zu uberlassen oder ihn fur Reisen ins Ausland
zu benutzen.
4.3. Der Mieter soll einen gultigen Fuhrerschein besitzen, mit einem
uber dreijahrigen Praktikum und vollendeten 21 Jahren.